23.10.2022

Gartenlaube niedergebrannt

In der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2022 ist 

eine Gartenlaube in der Nähe des Vereinsheimes niedergebrannt.







13.10.2022

Was passiert, wenn man seinen Kleingarten nicht pflegt?

Wer seinen Kleingarten nicht pflegt, muss mit einer Kündigung durch den Verpächter/Verein rechnen. 

So erging es einem Münchner, der von einem Kleingartenverein in der bayerischen Landeshauptstadt eine Parzelle mit einer Größe von etwa 240 m² gepachtet hatte. Der Verein monierte, dass er nur auf weniger als 30 m² dieser Fläche Obst und Gemüse anbaue und er die Parzelle im Übrigen auch verwahrlosen lasse. Weil sich innerhalb der vom Verein gesetzten Frist daran nichts änderte, wurde ihm gekündigt.

Das wollte der Pächter aber nicht hinnehmen. Er berief sich auf seine berufliche Belastung und gesundheitliche Schwierigkeiten, weshalb er seinen Garten nicht ausreichend habe pflegen können. Das vom Kleingartenverein angerufene Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn dennoch zur Räumung der Gartenparzelle. Weil er weit weniger als 1/3 der Parzellenfläche kleingärtnerisch im Sinne von § 1 Abs. 1 BKleingG genutzt hatte, habe er eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt, so das Gericht. Warum der Beklagte nicht in der Lage war, den Garten vorschriftsgemäß zu nutzen, spielte dabei keine Rolle. 
Er habe sich im Zweifelsfall bei der Bewirtschaftung seiner Parzelle
von Dritten unterstützen lassen müssen. 
(AG München, Az.: 432 C 2769/16)
. . .

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG

a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte

ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf

(insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.

b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.

c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche

zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.

Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische

Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen 

teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung

 rechtfertigen.

(BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 281/03 - LG Meiningen/AG Suhl)

. . .

02.10.2022

"Holtenauer Knotens" - Anbindung von Altenholz-Stift und Holtenau Ost

So soll die Anbindung von Altenholz-Stift und Holtenau-Ost ("Holtenauer Knoten") aussehen:

Da soll wohl die Erschließungsstraße zum neuen Wohnviertel
Holtenau-Ost quer durch die Kleingärten der Immelmannkoppel
geführt werden!
Weitere Infos: Eingemeindungsgebiet von Altenholz

27.06.2022

Was sagt die Gartenordnung zu Pools (Badebecken) und Öfen (Feuerstätten)?


Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einer Grundfläche von max. 5 qm und einer max. Füllhöhe von 0,5 m können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden.
Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.



Betreiben und Umgang von Feuerstätten

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft.

06.06.2022

Heckenschnitt

Hecken- und Baumschnitt

Hecken, Gebüsche und Bäume haben für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. So finden dort zum Beispiel viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten. 

Aus diesem Grund ist es in Schleswig-Holstein

 vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebs-Plantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, 
  • Hecken, 
  • lebende Zäune, 
  • Gebüsche & andere Gehölze 

abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. 

Röhrichte dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Ergänzend hierzu ist es verboten, die Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören, wie zum Beispiel die Nistplätze von Vögeln. 

Verstöße gegen diese Regelungen können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Erlaubt ist 
  • der schonende Form- und Pflegeschnitt (Unterhaltungsschnitt) zur Beseitigung des Pflanzenzuwachses. Dabei ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass die Hecke als Brut- und Lebensraum für die Vogelwelt während der Schutzfrist erhalten bleibt. Vor dem Schnitt ist zu kontrollieren, ob sich in der Hecke noch belegte Nester befinden. In diesem Fall sollte der Schnitt verschoben werden der sogenannte Sommerschnitt von Obstbäumen oder der schonende Schnitt von Bäumen zu ihrer Gesunderhaltung.

 

Weitere Infos zum Heckenschnitt finden Sie unter:

 

www.kiel.de/de/umwelt_verkehr/umwelt_naturschutz/baeume_und_hecken.php

 

www.ndr.de/ratgeber/garten/zierpflanzen/Hecken-im-Sommer-in-Form-schneiden,heckenschnitt100.html

15.03.2022

Zwei neue Vorstandsmitglieder

Bei der Jahresmitgliederversammlung wurden zwei Frauen in den Vorstand gewählt. 

Die Amtszeiten von 

Bernd Vogelsang und Patrik Biere endeten am 11.03.2022.

NEU:

Stellvertretende Vorsitzende, die zugleich Schriftführerin ist: 

Nina Szmalc von Fliegerhorstkoppel

Beisitzerin: 

Christine Willendorf von der Nixenwegkoppel

Herzlichen Glückwunsch!


Protokoll hier: JMV 2022

07.02.2022

Zutritt zum Vereinsheim

Während der Geschäftszeiten des Vereins ist das Betreten des Vereinsbüros für Mitglieder und Gäste nur mit 2G Plus erlaubt.

Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig 
vor einem Besuch beim Vorstand einen Gesprächstermin.

E-Mail:
vorstand@kleingaertnerverein-kiel-holtenau.de

Geschäftszeiten: 
Donnerstags von 16:30 bis 18:30 Uhr
Telefon: 0431-36 39 24 






30.01.2022

Sturmschäden?

vorher                               nachher

 Alle Gartenfreund*innen werden gebeten Ihre Gärten auf Sturmschäden zu begutachten und eventuelle "Flugobjekte"zu sichern und aufzuräumen.

Große Trampoline 

(über 2,10 m Durchmesser) 

sind im Herbst unbedingt abzubauen um Sturmschäden 💭💭💭 

zu vermeiden!