29.03.2018

25.03.2018

Kleingärtnerische Nutzung

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Was bedeutet:

"Kleingärtnerische Nutzung" ???

Alljährlich steht wieder die Frage im Raum, wieviel Obst und Gemüse im Kleingarten angebaut werden soll, um die vorgegebene “Kleingärtnerische Nutzung” als Pächter eines Kleingartens zu erfüllen.


Vorstand, Koppelobleute und Pächter können sich nicht auf eine direkte Definition für eine Kleingärtnerische Nutzung berufen, sie ergibt sich indirekt aus den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes über die Definition, was einen Nutzungsgarten in einer „Kleingartenanlage“ im Unterschied zu einer „Freizeit- und Erholungsanlage” ausmacht:


Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 

vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), 

zuletzt geändert 

durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.9.2006 (BGBl. I S.2146)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).


. . .



Wie soll aber nun die kleingärtnerische Nutzung aussehen? 
Ist der Anbau von Gartenbauerzeugnissen für die Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich? 
Welchen Umfang muss sie haben? 
Kommt es dabei auf den Gesamteindruck der Anlage oder jedes einzelnen Gartens an?




Eine deutliche Aussage zum Begriff
“Kleingärtnerische Nutzung”
machte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung:


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL III ZR 281/03 vom 17.06.2004


a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.

b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.

c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.


(Quelle: BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – III ZR 281/03 – LG Meiningen AG Suhl)







18.03.2018

Am 24.03.2018 wird das Wasser angestellt

Im vergangenen Gartenjahr hatte unser Verein einen hohen Wasserverlust zu verzeichnen.
Das belastet alle Mitglieder gleichermaßen und
könnte verhindert werden.
Der Blick über den Gartenzaun und ein freundlicher Hinweis an den Gartennachbarn ist hilfreich beim Wassersparen.

Bitte achten Sie auf Undichtigkeiten und melden sie Leckagen umgehend an den Koppel- oder Wasserobmann. 

Hier gibt es Tipps: Wasser sparen im Garten


15.03.2018

Grünschnitt wird abgeholt

Grünabfallsammlung des Abfallwirtschaftsbetriebs Kiel (ABK). 

Am Sonnabend, 17. März, 8 bis 12 Uhr, 
das Sammelfahrzeug steht in Holtenau, Herwarthstraße/Eekbrook.


14.03.2018

Satzungsänderung beschlossen


§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1)  Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
  2. 2)  Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
  3. 3)  Mitglieder können auch solche Personen werden, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
  4. 4)  Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
    Die Höhe der Sicherheitsleistung legt der erweiterte Vorstand fest. 

  5. Absatz 4) wurde bei der Jahresmitgliederversammlung am 02.03.2018 nach ausführlicher Diskussion mit  42  Jastimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen.
 Anmerkung:
Der erweiterte Vorstand hat die Höhe ab Januar 2018 auf 250,00 € festgelegt. Der Betrag wird grundsätzlich bei der Übernahme einer Parzelle fällig. Ratenzahlung ist möglich.

  1. Sicherheitsleistung

    1. Maßnahme, die einen anderen vor künftigen Rechtsnachteilen schützen soll. Die Sicherheitsleistung kann auch dazu dienen, die Durchsetzung eines eigenen Rechts zu ermöglichen oder die Geltendmachung eines fremden Rechts abzuwenden. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung kann auf Gesetz, richterlicher Anordnung oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen. Die Art der Sicherheitsleistung ist in § 232 BGB geregelt; sie erfolgt danach z. B. durch Hinterlegung von Geld und Wertpapieren, Verpfändung beweglicher Sachen oder durch Hypothekenbestellung, nur ausnahmsweise durch Stellung eines tauglichen Bürgen. Häufig vereinbaren die Parteien aber eine davon abweichende Art der Sicherheitsleistung , z. B. eine Sicherungsübereignung oder eine Bankbürgschaft. Die vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung des Mieters (§ 551 BGB) sowie die strafprozessuale Sicherheitsleistung werden i. d. R. Kaution genannt. 


03.03.2018

Gehölzpflege nur noch bis 14. März erlaubt

In Schleswig-Holstein gilt:
Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz – LnatSchG) vom 24. Februar 2010
§ 27 a Gehölzpflege
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 15. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.