15.04.2023

Ruhezeiten, Trampoline und Badebecken

Ruhezeiten

Der Einzelpächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, gestört werden.

Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. 
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt die Betriebszeiten von Geräten und Maschinen.
Mehr hier: Lärmschutz

Kinderlärm ist kein Lärm.

Vom 01. Mai bis 30. September ist täglich eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr einzuhalten. 

An Sonn- und Feiertagen gilt absolute Ruhe.
Jegliche Bauarbeiten, Rasenmähen, Befahren der Gartenwege mit Kfz sowie Verbrennen sind untersagt.


Trampoline
Trampoline sind kleinere Baulichkeiten und sollten 
eine Grundfläche von 5 qm (Durchmesser 2,50 m) 
nicht überschreiten
Sie sind nach dem Sommer  abzubauen (Sturmgefahr).
Jegliche Haftung für die Nutzer und Schäden an Dritten liegen beim Aufsteller bzw. dem Pächter der Parzelle.

Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einer Grundfläche von max. 5 qm und einer max. Füllhöhe von 50 cm dürfen im Kleingarten zeitweilig aufgestellt werden.
Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Die Grundfläche darf bei rechteckigen Becken 2m x 2,50m und bei runden Becken einen Durchmesser von 2,50m nicht überschreiten.
Größere Becken (Pools oder Schwimmbecken) sind nicht erlaubt. Sie dürfen auch nicht fest installiert sein, dann sind sie  eine unzulässige Baulichkeit.
Anmerkung:
Kleingärtner achten auf einen sparsamen Wasserverbrauch, fangen Regenwasser auf und benutzen es zum gießen Ihrer Pflanzen.

In diesem Sinne wünscht der Vorstand einen erholsamen Sommer!

29.03.2023

Planungsvereinbarung: "Holtenauer Knoten" und die Verbindungsstraße "Holtenau Ost"

 


Zu diesem Lageplan hat die Verwaltung der Landeshauptstadt Kiel folgende Erklärung abgegeben:

"In der Vereinbarung geht es ausschließlich um das Verhältnis Straßenbaulastträger Bund / Straßenbaulastträger LHK – in § 7 bzgl. des Grunderwerbs bzw. der gegenseitigen Grundstücksüberlassung. Hier geht es also nicht um das Verhältnis Vorhabenträgerin (gemäß der Vereinbarung bei dieser Gemeinschaftsmaßnahme die LHK) zu privaten Grundstückseigentümer*innen und Kleingärtner*innen. Insofern sind in dem Vereinbarungsentwurf auch keine Kleingärtner*innen benannt.
 
Mit diesen wird zu gegebener Zeit Kontakt aufgenommen, wenn die Planungen so weit sind, dass auch eine konkrete Betroffenheit / Inanspruchnahme von Flächen festgestellt wird. Noch ist die Planung nicht parzellenscharf, es liegt lediglich die durch den Bund bestätigte Vorplanung vor. Es folgen Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Auf Basis der Genehmigungsplanung werden dann auch konkrete Grunderwerbs- bzw. Entschädigungsverhandlungen geführt."

03.03.2023

Fachberatung

 Die Veranstaltungen der Fachberatung durch den Kreisverband Kiel der Kleingärtner e. V. finden jetzt monatlich beim:

Kleingärtnerverein Kiel-Holtenau e. V., Eekbrook 5, 24159 Kiel

statt.

Weiter Infos unter: Fachberaterveranstaltungen

Hinweis:
An den Veranstaltungen können Mitglieder der Kieler Kleingärtnervereine und interessierte Bürger*innen teilnehmen.