Satzung

„Mit einem Schrebergarten wird nur derjenige vollends glücklich, der auch das Vereinsleben zu schätzen weiß. 
Denn neben der Gartenarbeit sollte auch das vereinsmäßige Engagement nicht zu kurz kommen. 
Nur wer an Mitgliederversammlungen regelmäßig teilnimmt, kann über wichtige Fragen des Vereins mitbestimmen.“


Satzung

für

Kleingärtnerverein Kiel-Holtenau


Präambel
  1. Die Geschichte des Kleingärtnerverein Kiel-Holtenau kann anhand von Protokollheften und -büchern bis in das Jahr 1917 zurückverfolgt werden. Sie sind dem Stadtarchiv der Landeshauptstadt Kiel leihweise zur Aufbewahrung überlassen worden. Die erste bekannte Vorstandssitzung des damaligen „Obst- und Gartenbauverein Holtenau und Umgegend“ fand im Januar 1917 statt. Wann genau der Verein gegründet wurde ist unbekannt. Bei der Mitgliederversammlung am 27.06.1928 wurde die erste Satzung des Vereins beschlossen und in das Vereinsregister des Preußischen Amtsgerichts Kiel unter der Nr. 463 eingetragen.
  2. Gartenfreunde jeden Geschlechts werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung in der Regel die männliche Sprachform verwendet. Der Zugang zu allen Ämtern steht jedem in gleicher Weise offen. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.
  3. Der Kleingartenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kleingartenvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kleingartenvereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Kiel-Holtenau e. V.
Er hat seinen Sitz in Kiel-Holtenau
und umfasst das Einzugsgebiet von Kiel-Holtenau.
Er ist Mitglied des Kreisverbandes Kiel der Kleingärtner e. V..
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter Nr. VR 1747 KI eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.


§ 2
Zweck, Aufgaben und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:
  1. Die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten.
  2. Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiterzuverpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
  3. Die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
  4. Die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
  5. Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
  6. Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder zu befähigen, in geordneter rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzeugen;
  7. Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband, bzw. Landesbund herausgegebenen Richtlinien sollen helfen, gemeinschaftliche Gesamtanlagen zu gestalten; nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätten zu machen.
  8. Das Werben für den Gedanken des nicht- gewerblichen Gartenbaus durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit. Das Ziel des Vereins ist es, in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisverband und den örtlichen Kommunalbehörden die in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    § 3
    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche und geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich ihren Wohnsitz nachweisen kann und gewillt ist, einen Garten zu nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung zu bewirtschaften (ordentliches Mitglied) oder den Verein fördern möchte (Mitglied ohne Land).
  2. Förderndes Mitglied kann auch jede juristische Person werden. Sie hat Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen und Rederecht; jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
  3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen in der jeweils gültigen Fassung als Bestandteil der Satzung an. Es verpflichtet sich außerdem, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag über eine Gartenparzelle abzuschließen, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die Garten-, Beitrags- und Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anzuerkennen.
  4. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung legt der erweiterte Vorstand fest.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. In diesen Fällen endet auch das Unterpachtverhältnis. Bei Tod jedoch, kann es mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt werden, die Mitglied im Verein sein müssen.
  2. Bei Kündigung des Unterpachtvertrages endet die Mitgliedschaft automatisch, wenn dem nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.
  3. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (01.01. bis 31.12.) erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Juli erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand (§ 6)
  2. der erweiterte Vorstand (§ 7)
  3. die Mitgliederversammlung (§ 8)
  4. die Koppelversammlung (§ 9)

§ 6
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    a) Vorsitzenden,
    b) stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
    c) Rechnungsführer
    Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
  2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftliche Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.
  3. Der Vorstand wird von der Jahresmitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und dieser das Amt angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls sehr wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Zuweisung von Gartenparzellen.
  6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Koppelversammlungen ein und leitet sie.
  7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
  8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
  9. In den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein. Soweit dem Verein mehr als drei Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.
  10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 7
Der erweiterte Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und drei Beisitzern. Für die Wahl der Beisitzer, die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl gelten die Bestimmungen für den Vorstand (§ 6 Nr. 3).
  2. Besitzt der Verein einen Fachberater, so ist dieser beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes. Falls beim Verein eine Schreberjugendgruppe besteht, soll der Jugendleiter in Jugendfragen ebenfalls beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.
  3. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt § 6 Nr. 7 Satz 2.
  4. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:
    1. Die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber.
    2. Die vorläufige Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das für das laufende Jahr und Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist.
    3. Die Beschlussfassung über die der Jahresmitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im übrigen gilt § 6 Nr. 7 Satz 4-6.
  6. § 6 Nr. 8 und 10 gilt entsprechend.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

  1. Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden zwischen:
    1. der Jahresmitgliederversammlung,
    2. der außerordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden, eine spätere Durchführung nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Der Jahresmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisionsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen,
    4. die Beschlussfassung über Erhebung von Umlagen zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs. Die Umlagen können jährlich bis zum 3-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen und dürfen nur der Erfüllung von Vereinszwecken dienen.
    5. die Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
    6. die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter, die Mitglieder im Verein sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
    7. Die Satzungsänderung
  5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen worden sind. Die Einladungen erfolgen durch Aushang im Vereinsheim und Schautafeln der Koppeln, mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung soll auch auf der vereinseigenen Homepage bekannt gemacht werden.
  6. Jedes ordentliche Mitglied und Mitglied ohne Land haben in der Versammlung je eine Stimme. Dies gilt nicht für Fördernde Mitglieder. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  7. Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
    1. Eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation und bei Auflösung des Vereins gelten §§ 15 u.16.
    2. Eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung erfolgt mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen.
    3. eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchen Fällen das Los entscheidet.
  8. Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung sind spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der ¾ Mehrheit bedürfen sowie Wahlen und Beitragserhöhungen.
  9. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 9
Die Koppelversammlung

  1. Der Verein verwaltet mehrere Gartenanlagen/Koppeln. Für jede Koppel wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich eine Koppelversammlung abgehalten.
  2. Für jede Koppel wird durch die Koppelversammlung ein Obmann gewählt. § 6 Ziffer 3. und 10. gelten sinngemäß. Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist bis zu einer anderen Entscheidung durch den Vorstand Folge zu leisten. Zusätzlich zum Obmann werden zu seiner Unterstützung Wasserleute gewählt.
  3. Der Koppelversammlung obliegen die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h., es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeiten innerhalb der Anlage betreffen; die Beschlüsse über die Erhebung von Umlagen, die die Anlage betreffen; diese Beschlüsse bedürfen jedoch der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand.
  4. Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen.
  5. Die Koppelversammlungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung vom Obmann einberufen und sind beschlussfähig, wenn entweder der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Obmann anwesend ist. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.
  6. Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.
  7. Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Gartenordnung und die Durchführung der Koppelversammlungsbeschlüsse.
  8. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.


§ 10
Die Schiedsstelle

  1. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern, oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vorstand vermittelnd einzuschalten.
  2. Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihres Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Jahreshauptversammlung alljährlich zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.
  3. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören.
  4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.
  5. Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekanntzugeben.
  6. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
  7. Gegen den Schiedsspruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des zuständigen gemeinnützigen Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.
  8. Durch die vorgenannte Entscheidung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  9. Im übrigen ist die Ausschlussordnung zu § 4 Abs. 4 dieser Satzung anzuwenden.

§ 11
Besondere Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Koppelversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung. Die Ausgleichszahlung sollte die Ausnahme darstellen.


§ 12
Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Jahresbeiträge für den Verein setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Einzelheiten werden in einer vom Vorstand zu erstellenden Beitragsordnung geregelt.
  2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen. Zur Abwicklung von Bank- bzw. Zahlungsgeschäften ist das Vier-Augen-Prinzip in Form der Doppelunterschrift bzw. entsprechender elektronischer Signaturen beim Online-Banking vorgeschrieben.
  4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung für den Vorstand.
  5. Von der Jahresmitgliederversammlung werden alljährlich zwei Vereinsrevisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle gewünschten Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter dem Vorstand vorzulegen ist.
  6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 7 Nr. 4. b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.

    § 13
    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.


§ 14
Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der im § 8 Nr. 7. a) festgesetzten Mehrheit beschließen.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine aus gesetzlichen und/oder steuerlichen Gründen, sowie redaktioneller Art, notwendig werdende Änderung selbstständig vorzunehmen. Die nächste Mitgliederversammlung ist darüber zu unterrichten.


§ 15
Austritt aus der übergeordneten Organisation

  1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Zur Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 von Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 8 Abs. 7. a).
  4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit mindestens 8tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
  5. Die Kündigung ist nur halbjährig zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Sie ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls mitzuteilen.



§ 16
Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 8 Nr. 7. a).
  3. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
  4. Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
  5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzumelden und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  6. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
  7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den übergeordneten Kreisverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  8. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
  9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtlicher Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie zehn Jahre aufbewahrt. Im übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.
  10. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.


§ 17
Datenschutz

  1. Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein eingehalten.
  2. Bilder, die auf Veranstaltungen des Vereins gemacht werden, dürfen für Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. Nur bei persönlichem Einspruch ist das Bildmaterial nicht zu veröffentlichen.


. . .


Ausschlussordnung
gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung


§ 1
  1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.
  2. Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen der von ihm auf der Parzelle geduldeten Personen zurechnen lassen.
  3. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn:
  1. Das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat.
  2. Das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Pacht mehr als drei Monate in Verzug ist.
  3. Das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Abmahnung/Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seine Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige ordnungsgemäß bewirtschaftet.
  4. Das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiterverpachtet oder einem Dritten zur Nutzung überläßt.
  5. Das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die in dem Unterpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt.
  6. Das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlage bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden.
  7. Das Vereinsmitglied Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) errichtet und betreibt, die sich in Baulichkeiten in seinem Kleingarten befinden.
  8. Das Vereinsmitglied an den Gemeinschaftsarbeiten, die der Verein entsprechend der Satzung beschlossen hat, nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht bezahlt.
  9. Das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt.
  10. Das Vereinsmitglied sich so schwere Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen andere Kleingärtner zu schulden kommen läßt, daß diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
§ 2
Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand schriftlich beantragt. Der Antrag ist an die nach § 10 der Satzung errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten.

§ 3
Die Schiedsstelle des Vereins prüft den Antrag, indem sie dem Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Gegenäußerung gibt und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.

§ 4
  1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Eine Rechtsmittelbelehrung muß in der Entscheidung enthalten sein.
  2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.
  3. Während des Schiedsverfahrens über einen Ausschluss darf die personelle Zusammensetzung der Schiedsstelle nicht verändert werden.

§ 5
Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des zuständigen Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.

§ 6
  1. Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschlussverfahren ist geheim; sie darf nicht namentlich niederschriftlich festgehalten werden.
  2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne daß den am Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.
§ 7
Mit dem Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes.
Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

§ 8
  1. Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf hinzuweisen, daß das Unterpachtverhältnis spätestens am 30. November eines Jahres beendet ist.
  2. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend.

§ 9

Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.


. . .


Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen



§ 1
Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Der erweiterte Vorstand des Vereins hat am Vorstandstisch Platz zu nehmen. Der Vorstand kann einen Versammlungsleiter vorschlagen, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden soll. Er besitzt Ordnungsgewalt.

§ 2
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden ist.
§ 3
Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge der Meldung das Wort, Vorstandsmitgliedern ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.
Zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, daß bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung gesprochen wird.

§ 4
Jeder Redner erhält nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. Die Redezeit beträgt bis zu 3 Minuten. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner zu dieser Sache das Wort zu entziehen.


§ 5
Zur Begründung seines Antrages erhält der Antragsteller zunächst das Wort und nach beendeter Debatte das Schlusswort.

§ 6
Anträge auf Schluß der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Hierzu erhält der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt sein darf, sofort und außer der Reihe das Wort.
Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt 3 Minuten.
Die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat.
Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekanntzugeben.


§ 7
Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Vereinssatzung.


§ 8
Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an den Nächstfolgenden im Vorstand abzugeben.

. . .

Schlussbemerkung


Diese Satzung,
die Ausschlussordnung und
die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
wurden auf der Jahresversammlung am 08. März 2019 beschlossen.

Zuletzt geändert am 28.02.2020 (Satzung §8 4. d) und GOfMV §2)


Kiel, 05.05.2020


F.d.R.d.A.
Hans Oelrich                           Bernd Vogelsang
Vorsitzender                            Stellvertretender Vorsitzender

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