Das wollte der Pächter aber nicht hinnehmen. Er berief sich auf seine berufliche Belastung und gesundheitliche Schwierigkeiten, weshalb er seinen Garten nicht ausreichend habe pflegen können. Das vom Kleingartenverein angerufene Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn dennoch zur Räumung der Gartenparzelle. Weil er weit weniger als 1/3 der Parzellenfläche kleingärtnerisch im Sinne von § 1 Abs. 1 BKleingG genutzt hatte, habe er eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt, so das Gericht. Warum der Beklagte nicht in der Lage war, den Garten vorschriftsgemäß zu nutzen, spielte dabei keine Rolle.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG
a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte
ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf
(insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.
b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.
c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche
zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.
Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische
Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen
teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung
rechtfertigen.
(BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 281/03 - LG Meiningen/AG Suhl)
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