Privater Anbau in Kleingarten nicht erlaubt
Es bedeutet, dass der private Anbau von Cannabis in Kleingartenanlagen weiterhin grundsätzlich nicht erlaubt wäre. Der Anbau der drei Pflanzen wäre nach dem Cannabisgesetz nur im Bereich der Wohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt, und beides ist im Kleingarten nicht gestattet. Eine Ausnahme würde für bestandsgeschützte Wohnnutzungen (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG) gelten, jedoch wäre der Anbau auch in diesem Fall nur innerhalb der Laube erlaubt.
Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen nicht zulässig
Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen wäre nicht zulässig, weil der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) nur mit natürlichen Personen möglich ist und die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse in Anbauvereinigungen möglicherweise nicht mehr gegeben wäre.
Zudem könnten die Anforderungen des Gesetzgebers zum Kinder- und Jugendschutz mit den Verpflichtungen der Pächter in Kleingartenanlagen in Konflikt stehen. In § 23 Abs. 3 CanG heißt es „Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.“ Dies widerspricht der typischen Konzeption von Kleingartenanlagen und den daraus erwachsenden vertraglichen Verpflichtungen der Pächter.
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