Auszug aus Gartenordnung(Anlage 5 des Generalpachtvertrages)
5 Wege und Einfriedungen
Als Bestandteil des Grünsystems der Stadt sollen die KGA so gestaltet sein, dass auch die Allgemeinheit Einblick in die Gärten erhält, und sie damit auch der Kommunikation und Erholung dienen.
5.1 Einfriedungen
• zur Außengrenze: Es soll eine einheitliche
Bepflanzung mit Hecken oder frei wachsenden Blütensträuchern erfolgen.
Die maximale Höhe beträgt 1,20 m. Der Grenzabstand beträgt 0,70 m.
In Ausnahmefällen, wenn z. B. Parzellen an vielbefahrene Straßen angrenzen, kann der Zwischenpächter eine Heckenhöhe bis zu 2,00 m erlauben mit einem Grenzabstand von 1,00 m.
• der Parzellen zu den Wegen (Haupt- und Nebenwege) und sonstigen Vereinsflächen:
Es soll ein 1m hoher Maschendrahtzaun errichtet werden, der vom Weg her durch eine Hecke oder frei wachsende Blütensträucher verdeckt wird. Die maximale Heckenhöhe beträgt 1,20 m mit einem Grenzabstand von 0,70 m.
An der Gartenpforte ist die Parzellennummer von außen gut sichtbar anzubringen.
Bei Eisenbahnübergängen und Straßenkreuzungen sind zur Verbesserung der Sichtverhältnisse die besonderen Anordnungen der Landeshauptstadt Kiel zu beachten. Dies gilt sowohl für die Außeneinfriedung als auch für die Einfriedung innerhalb der Anlage.
• Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. Ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von
0,80 m nicht überschreiten.
Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA und deren Pflege wird durch den Verein beschlossen.
5.2 Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Vereins- Gartenordnungen zulässig sind.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
Bei Pflege und Instandhaltung sind die geltenden Naturschutzgesetze zu beachten, insbesondere die geltenden Schutzfristen.
5.3 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der KGA, einschließlich der Wege und der Außeneinfriedung beizutragen.
5.4 Gemeinschaftswege und –flächen
Jeder EP hat die an seinen Einzelgarten angrenzenden Wege zu pflegen.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.
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