Auszug aus der Gartenordnung:
6.3 Verbrennen
Das Verbrennen von getrocknetem Grünschnitt ist in der Zeit vom 15.10. bis 15.03. eines jeden Jahres und im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zulässig.
6.3 Verbrennen
Das Verbrennen von getrocknetem Grünschnitt ist in der Zeit vom 15.10. bis 15.03. eines jeden Jahres und im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zulässig.
Beeinträchtigungen Dritter sind zu vermeiden.
Das Verbrennen anderer Materialien ist verboten.
So darf es sein. |
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