13.10.2022

Was passiert, wenn man seinen Kleingarten nicht pflegt?

Wer seinen Kleingarten nicht pflegt, muss mit einer Kündigung durch den Verpächter/Verein rechnen. 

So erging es einem Münchner, der von einem Kleingartenverein in der bayerischen Landeshauptstadt eine Parzelle mit einer Größe von etwa 240 m² gepachtet hatte. Der Verein monierte, dass er nur auf weniger als 30 m² dieser Fläche Obst und Gemüse anbaue und er die Parzelle im Übrigen auch verwahrlosen lasse. Weil sich innerhalb der vom Verein gesetzten Frist daran nichts änderte, wurde ihm gekündigt.

Das wollte der Pächter aber nicht hinnehmen. Er berief sich auf seine berufliche Belastung und gesundheitliche Schwierigkeiten, weshalb er seinen Garten nicht ausreichend habe pflegen können. Das vom Kleingartenverein angerufene Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn dennoch zur Räumung der Gartenparzelle. Weil er weit weniger als 1/3 der Parzellenfläche kleingärtnerisch im Sinne von § 1 Abs. 1 BKleingG genutzt hatte, habe er eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt, so das Gericht. Warum der Beklagte nicht in der Lage war, den Garten vorschriftsgemäß zu nutzen, spielte dabei keine Rolle. 
Er habe sich im Zweifelsfall bei der Bewirtschaftung seiner Parzelle
von Dritten unterstützen lassen müssen. 
(AG München, Az.: 432 C 2769/16)
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG

a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte

ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf

(insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.

b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.

c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche

zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.

Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische

Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen 

teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung

 rechtfertigen.

(BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 281/03 - LG Meiningen/AG Suhl)

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