22.11.2018

Auf zur neuen Satzung

Liebe Gartenfreunde*innen, 


die von der Jahresmitgliederversammlung 2018 beauftragte Arbeitsgruppe hat sich in mehreren Sitzungen mit der Neufassung der Satzung beschäftigt und legt hiermit das Ergebnis zur weiteren Beschlussfassung vor. Verbesserungen, Änderungen und Ergänzungen durch Mitglieder des Vereins sind erwünscht.

Diese Neufassung orientiert sich:

  • am Leitfaden zum Vereinsrecht
    des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz voSeptember 2016
  • an der Mustersatzung
    des Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V. (Ausgabe 2018)
  • an der Satzung deKleingärtnerverein Kiel-Holtenau e. V. in der Fassung von März 2018

Wesentliche Änderungen:

  • Der gesamte Satzungstext wurde inhaltlich und redaktionell überarbeitet.
  • Am Anfang der Satzung wurde eine Präambel eingefügt.
  • Die Reihenfolge/Anzahl der Anlagen zur Satzung wurde verändert.
  • Als Anhang zur Satzung findet man jetzt nur noch:
    die Ausschlussordnung und die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.
  • Die Gartenordnung gehört nicht mehr zur Satzung. Sie wird von der LHStadt Kiel vertraglich bestimmt und zukünftig durch den erweiterten Vorstand, im Rahmen der zulässigen Ergänzungen, erarbeitet. 
    Eine Mitgliederversammlung muß die Gartenordnung bestätigen.
  • Die Annahme-Erklärung der Satzung entfällt.
    Die schriftliche Anerkennung der Satzung erfolgt beim Antrag auf Mitgliedschaft.
  • Der § 4 Beendigung der Mitgliedschaft wurde erweitert und ergänzt.
  • Der § 8 Die Mitgliederversammlung hier wurden die Fristen (Einladung, Anträge), die Beschlussmehrheiten und die Übertragung des Stimmrechts geändert. 
  • Der § 9 Die Anlagenversammlung wurde in Die Koppelversammlung umbenannt.
  • Ein neuer § 17 Datenschutz wurde in die Satzung aufgenommen.


Der Vorschlag der Arbeitsgruppe für die neue Satzung und die neue Gartenordnung liegen in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.

Die endgültige Beschlussfassung wird bei der 

Jahresmitgliederversammlung am 08.03.2019 erfolgen.

02.09.2018

Wege und Einfriedungen lt. Gartenordnung

Auszug aus Gartenordnung(Anlage 5 des Generalpachtvertrages) 

5 Wege und Einfriedungen
Als Bestandteil des Grünsystems der Stadt sollen die KGA so gestaltet sein, dass auch die Allgemeinheit Einblick in die Gärten erhält, und sie damit auch der Kommunikation und Erholung dienen.

5.1 Einfriedungen
• zur Außengrenze: Es soll eine einheitliche
Bepflanzung mit Hecken oder frei wachsenden Blütensträuchern erfolgen. 
Die maximale Höhe beträgt 1,20 m. Der Grenzabstand beträgt 0,70 m. 
In Ausnahmefällen, wenn z. B. Parzellen an vielbefahrene Straßen angrenzen, kann der Zwischenpächter eine Heckenhöhe bis zu 2,00 m erlauben mit einem Grenzabstand von 1,00 m.
• der Parzellen zu den Wegen (Haupt- und Nebenwege) und sonstigen Vereinsflächen:
Es soll ein 1m hoher Maschendrahtzaun errichtet werden, der vom Weg her durch eine Hecke oder frei wachsende Blütensträucher verdeckt wird. Die maximale Heckenhöhe beträgt 1,20 m mit einem Grenzabstand von 0,70 m.
An der Gartenpforte ist die Parzellennummer von außen gut sichtbar anzubringen.
Bei Eisenbahnübergängen und Straßenkreuzungen sind zur Verbesserung der Sichtverhältnisse die besonderen Anordnungen der Landeshauptstadt Kiel zu beachten. Dies gilt sowohl für die Außeneinfriedung als auch für die Einfriedung innerhalb der Anlage.
• Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. Ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 
0,80 m nicht überschreiten.
Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA und deren Pflege wird durch den Verein beschlossen.

5.2 Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Vereins- Gartenordnungen zulässig sind.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
Bei Pflege und Instandhaltung sind die geltenden Naturschutzgesetze zu beachten, insbesondere die geltenden Schutzfristen.

5.3 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der KGA, einschließlich der Wege und der Außeneinfriedung beizutragen.

5.4 Gemeinschaftswege und –flächen
Jeder EP hat die an seinen Einzelgarten angrenzenden Wege zu pflegen.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.

25.08.2018

Schießstandkoppel: Wie geht es weiter?

Am Dienstag, dem 28. August 2018, um 17:00 Uhr
findet im Ratssaal des Altenholzer Rathauses, 
Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, 
die 1. Sitzung des Ausschusses für Bau und Infrastruktur statt.
Unter Tagesordnungspunkt 9.

Entwicklung des Gewerbegebietes "Am Kanal" 
hier: Sachstandsbericht

Anmerkung des Vereins:
Dabei geht es um die eventuelle Kündigung der Parzellen auf der Schießstandkoppel.

18.05.2018

Ringelnatter gesichtet



In der Kleingartenanlage Petersen-, Fliegerhorst- und Stormschekoppel aufgepasst!

Am 13.05.2018 wurde in der o.a. Kleingartenanlage eine große Ringelnatter (ca. 1,20 m lang) gesichtet.
Es handelt sich um eine ungiftige Schlange. Die Ringelnatter ist für Menschen vollkommen ungefährlich.
Die Ringelnatter wird auch als "Hausschlange" bezeichnet, "die - geschenkt oder geraubt - ihrem menschlichen Besitzer zu Glück und Wohlstand verhelfen sollte".
Also keine Angst und lassen Sie sie gewähren. 
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist sie besonders geschützt.

Weitere Infos unter:
Ringelnattern in SH
Wikipedia


Da liegt eine im Zentrum des Bildes,
fotografiert von Bernd Vogelsang an seinem Gartenteich auf der Petersenkoppel am 20.05.2018.















Hier deutlich die beiden gelben Flecken am Kopf (Krone) zu sehen.



08.04.2018

Wasserverlust auf Eekbrook-, Flugplatz- und Stormschekoppel

Achtung Wasserverlust!

Liebe Kleingärtner*innen der Petersen-, Flugplatz- und Stormschekoppel

Zur Zeit ist eine Wasserentnahme nur in der Zeit von 11:00 bis 16:30 Uhr möglich.
Nachts haben wir einen Wasserverlust von bis zu 3000 Lieter. 
Die Koppel- und Wassermänner sind täglich in der Anlage unterwegs um den Fehler zu finden. 
Alle Kleingärtner*innen werden hiermit aufgefordert Ihren Wasseranschluss zu überprüfen. Schäden sind sofort zu melden.
Am 28.04.2018 ab 9 Uhr wird eine Kontrolle der gesamten Gartenanlage durchgeführt. 
Dazu müssen alle Gärten betreten werden. Wenn Sie nicht anwesend sein können, öffnen Sie bitte Ihre Gartentür. Hinterlegen Sie eine Nachricht an Ihrem Wasseranschluss, wenn Sie einen Schaden festgestellt haben.

25.03.2018

Kleingärtnerische Nutzung

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Was bedeutet:

"Kleingärtnerische Nutzung" ???

Alljährlich steht wieder die Frage im Raum, wieviel Obst und Gemüse im Kleingarten angebaut werden soll, um die vorgegebene “Kleingärtnerische Nutzung” als Pächter eines Kleingartens zu erfüllen.


Vorstand, Koppelobleute und Pächter können sich nicht auf eine direkte Definition für eine Kleingärtnerische Nutzung berufen, sie ergibt sich indirekt aus den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes über die Definition, was einen Nutzungsgarten in einer „Kleingartenanlage“ im Unterschied zu einer „Freizeit- und Erholungsanlage” ausmacht:


Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 

vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), 

zuletzt geändert 

durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.9.2006 (BGBl. I S.2146)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).


. . .



Wie soll aber nun die kleingärtnerische Nutzung aussehen? 
Ist der Anbau von Gartenbauerzeugnissen für die Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich? 
Welchen Umfang muss sie haben? 
Kommt es dabei auf den Gesamteindruck der Anlage oder jedes einzelnen Gartens an?




Eine deutliche Aussage zum Begriff
“Kleingärtnerische Nutzung”
machte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung:


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL III ZR 281/03 vom 17.06.2004


a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.

b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.

c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.


(Quelle: BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – III ZR 281/03 – LG Meiningen AG Suhl)







18.03.2018

Am 24.03.2018 wird das Wasser angestellt

Im vergangenen Gartenjahr hatte unser Verein einen hohen Wasserverlust zu verzeichnen.
Das belastet alle Mitglieder gleichermaßen und
könnte verhindert werden.
Der Blick über den Gartenzaun und ein freundlicher Hinweis an den Gartennachbarn ist hilfreich beim Wassersparen.

Bitte achten Sie auf Undichtigkeiten und melden sie Leckagen umgehend an den Koppel- oder Wasserobmann. 

Hier gibt es Tipps: Wasser sparen im Garten


15.03.2018

Grünschnitt wird abgeholt

Grünabfallsammlung des Abfallwirtschaftsbetriebs Kiel (ABK). 

Am Sonnabend, 17. März, 8 bis 12 Uhr, 
das Sammelfahrzeug steht in Holtenau, Herwarthstraße/Eekbrook.


14.03.2018

Satzungsänderung beschlossen


§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1)  Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
  2. 2)  Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
  3. 3)  Mitglieder können auch solche Personen werden, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
  4. 4)  Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
    Die Höhe der Sicherheitsleistung legt der erweiterte Vorstand fest. 

  5. Absatz 4) wurde bei der Jahresmitgliederversammlung am 02.03.2018 nach ausführlicher Diskussion mit  42  Jastimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen.
 Anmerkung:
Der erweiterte Vorstand hat die Höhe ab Januar 2018 auf 250,00 € festgelegt. Der Betrag wird grundsätzlich bei der Übernahme einer Parzelle fällig. Ratenzahlung ist möglich.

  1. Sicherheitsleistung

    1. Maßnahme, die einen anderen vor künftigen Rechtsnachteilen schützen soll. Die Sicherheitsleistung kann auch dazu dienen, die Durchsetzung eines eigenen Rechts zu ermöglichen oder die Geltendmachung eines fremden Rechts abzuwenden. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung kann auf Gesetz, richterlicher Anordnung oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen. Die Art der Sicherheitsleistung ist in § 232 BGB geregelt; sie erfolgt danach z. B. durch Hinterlegung von Geld und Wertpapieren, Verpfändung beweglicher Sachen oder durch Hypothekenbestellung, nur ausnahmsweise durch Stellung eines tauglichen Bürgen. Häufig vereinbaren die Parteien aber eine davon abweichende Art der Sicherheitsleistung , z. B. eine Sicherungsübereignung oder eine Bankbürgschaft. Die vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung des Mieters (§ 551 BGB) sowie die strafprozessuale Sicherheitsleistung werden i. d. R. Kaution genannt. 


03.03.2018

Gehölzpflege nur noch bis 14. März erlaubt

In Schleswig-Holstein gilt:
Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz – LnatSchG) vom 24. Februar 2010
§ 27 a Gehölzpflege
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 15. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

19.01.2018

Jahresmitgliederversammlung 2018

Die Protokolle der JMV von 2015 und 2016 finden Sie unter:
Protokolle
Die Anträge können in der Geschäftsstelle eigesehen werden.