15.04.2023

Ruhezeiten, Trampoline und Badebecken

Ruhezeiten

Der Einzelpächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, gestört werden.

Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. 
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt die Betriebszeiten von Geräten und Maschinen.
Mehr hier: Lärmschutz

Kinderlärm ist kein Lärm.

Vom 01. Mai bis 30. September ist täglich eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr einzuhalten. 

An Sonn- und Feiertagen gilt absolute Ruhe.
Jegliche Bauarbeiten, Rasenmähen, Befahren der Gartenwege mit Kfz sowie Verbrennen sind untersagt.


Trampoline
Trampoline sind kleinere Baulichkeiten und sollten 
eine Grundfläche von 5 qm (Durchmesser 2,50 m) 
nicht überschreiten
Sie sind nach dem Sommer  abzubauen (Sturmgefahr).
Jegliche Haftung für die Nutzer und Schäden an Dritten liegen beim Aufsteller bzw. dem Pächter der Parzelle.

Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einer Grundfläche von max. 5 qm und einer max. Füllhöhe von 50 cm dürfen im Kleingarten zeitweilig aufgestellt werden.
Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Die Grundfläche darf bei rechteckigen Becken 2m x 2,50m und bei runden Becken einen Durchmesser von 2,50m nicht überschreiten.
Größere Becken (Pools oder Schwimmbecken) sind nicht erlaubt. Sie dürfen auch nicht fest installiert sein, dann sind sie  eine unzulässige Baulichkeit.
Anmerkung:
Kleingärtner achten auf einen sparsamen Wasserverbrauch, fangen Regenwasser auf und benutzen es zum gießen Ihrer Pflanzen.

In diesem Sinne wünscht der Vorstand einen erholsamen Sommer!